Zusammensetzung im aktuellem Schuljahr:
Leitung: stellv. Schulleiter Sven Knollmann
Vertreter*innen der Lehrkräfte & Mitarbeiter:
Ralf Döpking, Heike Hartmann, Patricia Reinhold, Bianca Sichardt, Robert Steffens
Vertreter*innen der Eltern: Frau Wetter, Frau Bühren, Frau Niemann
Vertreter*innen der Schüler: Jandira Dos Santos, Maja Drbal, Saliah Kanal
Grundsätze:
Der Schulvorstand, der sich vier bis fünf Mal pro Schuljahr trifft, setzt sich an der IGS Wittingen z. Z. insgesamt aus 12 Mitgliedern zusammen. Die Vertreter*innen der Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiter*innen einschließlich des Schulleiters bilden die eine Hälfte der Mitglieder (6). Die Eltern- und Schülervertreter*innen die andere Hälfte (3 + 3).
Ein Vertreter des Schulträgers wird zu allen Sitzungen eingeladen, erhält alle Sitzungsunterlagen und kann mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen teilnehmen (vergl. § 38 c NSchG).
Der Schulleiter (derzeit Direktorstellvertreter) ist Vorsitzender. Bei Stimmengleichheit gibt ihre bzw. seine Stimme den Ausschlag.
Worüber entscheidet der Schulvorstand (§ 38 a Abs. 3 NSchG)?
Der Schulvorstand entscheidet u. a. über:
1. die Inanspruchnahme (ob und in welchem Umfang) der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit vom MK eingeräumten Entscheidungsspielräume („Deregulierung“),
2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung des Schulleiters,
3. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 12 Abs. 3 Satz 3, § 23),
4. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
5. die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
6. die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle des Schulleiters, der ständigen Vertreterin bzw. des ständigen Vertreters sowie anderer Beförderungsstellen,
7. die Abgabe zur Herstellung des Benehmens (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 3),
8. die Ausgestaltung der Stundentafel,
9. Schulpartnerschaften,
10. Mitwirkungsentscheidungen bei der Namensgebung (§ 107),
11. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen,
12. Grundsätze für die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiter/innen an Grundschulen,
13. Grundsätze für die Durchführung von Projektwochen,
14. Grundsätze für die Werbung und das Sponsoring in der Schule,
15. Grundsätze für die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule (d.h. Selbstevaluation) und
16. Vorschlag für Schulprogramm und Schulordnung (die Entscheidung trifft die Gesamtkonferenz im Benehmen mit dem Schulvorstand).